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Satzung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen

Schwimmverein TuS 1925 Herten e.V.

Er hat seinen Sitz in Herten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in

Recklinghausen unter der Nr. VR 1525 eingetragen.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

(1) Der Verein bezweckt die

a) planmäßige Pflege des Schwimmsports

b) Erteilung von Schwimmunterricht

c) Veranstaltung von und Beteiligung an Schwimmwettkämpfen

d) sportliche Betätigung aller Mitglieder

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Die

Inhaber von Ehrenämtern üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich

aus. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für

solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein

entstanden sind; sie haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Tätigkeitsvergütungen dürfen nach Vorstandsbeschluss nur im Rahmen der

jeweils gültigen Vorschriften der §§ 3 Nr. 26 / 3 Nr. 26a EStG gezahlt

werden.

(6) Der Verein kann Kursprogramme, Fahrten, Freizeiten, Feste, Trainingslager

und sonstige Veranstaltungen durchführen. Dafür können Gebühren von den

Teilnehmern erhoben werden.

Schwimmverein

TuS 1925 Herten e.V.

§ 4

Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen

Bindungen.

Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.

§ 5

(1) Der SV TuS 1925 Herten e.V. ist Mitglied des Landesfachverbandes

Schwimmen (Schwimmverband NRW e.V.) innerhalb des

Landessportbundes von NRW e.V..

(2) Im Rahmen seines satzungsgemäßen Zwecks kann er Mitglied in weiteren

Verbänden und Organisationen sein.

(3) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Verbände und ihrer

Gliederungen, in denen der Verein Mitglied ist, sind auch für das

Vereinsmitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied

beziehen.

Das Vereinsmitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese

Verbindlichkeit an.

§ 6

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der

Ordnungen des Vereins selbständig.

(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die Teil dieser Satzung ist. Die

Jugendordnung wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der

Mitgliederversammlung beschlossen.

II. Mitgliedschaft

§ 7

(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft muss der unterschriebene

Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als

bindend für sich an.

(4) Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller

mit Begründung mitzuteilen. In diesem Falle kann der Antragsteller

Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8

(1) Als Mitglieder werden geführt

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende

(2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den

Verein und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben

zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,

den Beitrag pünktlich zu entrichten und den Auflagen des Vorstandes oder

dessen Beauftragten nachzukommen.

(4) a) Zur Stimmabgabe bei einer Mitgliederversammlung berechtigt sind alle

Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (aktives Wahlrecht).

b) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr üben ihr Stimmrecht innerhalb des

Geltungsbereiches der Jugendordnung aus. Dieses Stimmrecht kann

nicht auf die gesetzlichen Vertreter übertragen werden.

c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

d) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die

Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.

e) Das passive Wahlrecht kann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

ausgeübt werden.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft / der Ehrenvorsitzende kann nur auf einer

Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der

erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss

sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des

Schwimmens verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende

sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 9

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und

Aufnahmebeiträge.

Die Mitglieds- und Aufnahmebeiträge werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Für besondere Angebote des Vereins, Ausflüge, Freizeiten, Trainingslager,

Feste und sonstige Veranstaltungen können unter Berücksichtigung des

Vereinsinteresses Gebühren durch den Vorstand festgesetzt werden.

§ 10

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austrittserklärung des Mitgliedes

b) Tod

c) Ausschluss.

(2) Der Austritt muss zum Ende eines Kalenderhalbjahres und unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an die

Geschäftsstelle erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die

schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung

b) bei vereinsschädigendem Verhalten

c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.

(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss unter Angabe von

Gründen und Beweisen schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, er ist dem Mitglied unter

Angabe der Gründe schriftlich bekannt zugeben.

(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über

die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

III. Vereinsorgane

§ 11

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Jugendversammlung.

§ 12

(1) Die Mitgliederversammlung ist das allein satzungsgebende Organ des

Vereins.

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende alle Mitglieder

mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der

Tagungsordnung ein. Die Ladung erfolgt schriftlich durch Aushang in den

regelmäßig genutzten Schwimmhallen, d.h. das Copa Ca Backum (Über den

Knöchel/Teichstr. 20) und das Hallenbad Westerholt (Storcksmährstr. 52,

45701 Herten) und durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse der

Stadt Herten.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der

Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

(4) Die Anträge sind den Mitgliedern bei der Versammlung vorab bekannt zu

geben.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden

nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen

Stimmen beschlossen werden.

(7) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Dreifünftel-Mehrheit

der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(8) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

(9) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

§ 13

(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Kalendervierteljahr stattfinden.

(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

- Bericht des Vorstandes

- Bericht der Kassenprüfer

- Diskussion der Berichte

- Wahl eines Versammlungsleiters

- Entlastung des Vorstandes

- Wahlen zum Vorstand

- Beschlussfassung über Anträge

- Anregungen und Mitteilungen

- Vorstellung der Finanzplanung

(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom

vertretungsberechtigten Vorstand und dem Protokollführer zu

unterschreiben.

Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern

bekannt zu geben.

§ 14

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Er ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung

innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der

stimmberechtigten Mitglieder schriftlich - unter Angabe der Gründe - beim 1.

Vorsitzenden beantragt wird.

§ 15

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Geschäftsführer

d) dem 2. Geschäftsführer

e) dem Sportwart

f) dem Kassenwart

g) den zwei Jugendwarten

h) dem Pressewart.

Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in

weiblicher Form.

(2) Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung

nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung.

Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen

Bestimmungen und Ordnungen des Vereins, sowie der Verbände, in denen

er Mitglied ist, zu achten.

§ 16

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der

Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die von der

Mitgliederversammlung gewählten Amtsinhaber treten das Amt mit dem

Ende der Mitgliederversammlung an. Die bisherigen Amtsinhaber bleiben bis

dahin im Amt.

(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie

ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.

(3) Für die Wahl der Jugendwarte gelten die Bestimmungen der

Jugendordnung. Ihre Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die

Mitgliederversammlung. Die Jugendwarte werden der

Mitgliederversammlung vorgestellt.

(4) Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, dass in den geraden

Jahren die Ämter zu a, c, e, und in den ungeraden Jahren die zu b, d, f und

h besetzt werden.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines

Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes

bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das Gleiche gilt,

wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.

(7) Wird ein kommissarisch ernanntes Vorstandsmitglied auf der nächsten

Mitgliederversammlung gewählt, endet seine Amtszeit mit dem Ende der

regulären Amtszeit seines Vorgängers. Das Gleiche gilt, wenn die

Mitgliederversammlung eine andere Person als das kommissarisch

eingesetzte Vorstandsmitglied zum Nachfolger wählt.

§ 17

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der erste

und zweite Geschäftsführer und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende ist

allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten jeweils zwei

Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(2) Der 2. Vorsitzende, die Geschäftsführer und der Kassenwart dürfen von

ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der 1.

Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand muss alle für die Führung der Geschäfte nach der Satzung

notwendigen Maßnahmen ergreifen. Er hat in seinem Jahresbericht der

Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 18

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand einmal im Monat

zusammenkommen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung einberufen worden ist

und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 19

Der Vorstand kann jederzeit über die Bildung von Ausschüssen beschließen.

§ 20

(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer. Die

Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte jeweils einen

Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist einmal

möglich.

(2) Die Kassenprüfer können die Jahresrechnungen einmal während des

Geschäftsjahres und müssen die Jahresrechnung nach Schluss des

Geschäftsjahres prüfen und der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse

der Rechnungsprüfungen berichten.

IV. Auflösung des Vereins

§ 21

Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst

werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten

Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich

mitgeteilt werden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der

abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Auflösung kann auch auf schriftlichem Wege beschlossen werden, wenn

mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung

zustimmt.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller

Verbindlichkeiten an die Stadt Herten, die es unmittelbar und ausschließlich

zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

**********************

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung

am 23.04.2010 beschlossen.

Diese Satzung wurde am 16.08.2010 gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister

eingetragen.

Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 03.07.2002