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Satzung
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen
Schwimmverein TuS 1925 Herten e.V.
Er hat seinen Sitz in Herten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in
Recklinghausen unter der Nr. VR 1525 eingetragen.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
(1) Der Verein bezweckt die
a) planmäßige Pflege des Schwimmsports
b) Erteilung von Schwimmunterricht
c) Veranstaltung von und Beteiligung an Schwimmwettkämpfen
d) sportliche Betätigung aller Mitglieder
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Die
Inhaber von Ehrenämtern üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich
aus. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind; sie haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Tätigkeitsvergütungen dürfen nach Vorstandsbeschluss nur im Rahmen der
jeweils gültigen Vorschriften der §§ 3 Nr. 26 / 3 Nr. 26a EStG gezahlt
werden.
(6) Der Verein kann Kursprogramme, Fahrten, Freizeiten, Feste, Trainingslager
und sonstige Veranstaltungen durchführen. Dafür können Gebühren von den
Teilnehmern erhoben werden.
Schwimmverein
TuS 1925 Herten e.V.
§ 4
Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen
Bindungen.
Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig
.§ 5
(1) Der SV TuS 1925 Herten e.V. ist Mitglied des Landesfachverbandes
Schwimmen (Schwimmverband NRW e.V.) innerhalb des
Landessportbundes von NRW e.V..
(2) Im Rahmen seines satzungsgemäßen Zwecks kann er Mitglied in weiteren
Verbänden und Organisationen sein.
(3) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Verbände und ihrer
Gliederungen, in denen der Verein Mitglied ist, sind auch für das
Vereinsmitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied
beziehen.
Das Vereinsmitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese
Verbindlichkeit an.
§ 6
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der
Ordnungen des Vereins selbständig.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die Teil dieser Satzung ist. Die
Jugendordnung wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 7
(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft muss der unterschriebene
Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als
bindend für sich an.
(4) Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller
mit Begründung mitzuteilen. In diesem Falle kann der Antragsteller
Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8
(1) Als Mitglieder werden geführt
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende
(2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den
Verein und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben
zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
den Beitrag pünktlich zu entrichten und den Auflagen des Vorstandes oder
dessen Beauftragten nachzukommen.
(4) a) Zur Stimmabgabe bei einer Mitgliederversammlung berechtigt sind alle
Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (aktives Wahlrecht).
b) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr üben ihr Stimmrecht innerhalb des
Geltungsbereiches der Jugendordnung aus. Dieses Stimmrecht kann
nicht auf die gesetzlichen Vertreter übertragen werden.
c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
d) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die
Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.
e) Das passive Wahlrecht kann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
ausgeübt werden.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft / der Ehrenvorsitzende kann nur auf einer
Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss
sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des
Schwimmens verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende
sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 9
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmebeiträge.
Die Mitglieds- und Aufnahmebeiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Für besondere Angebote des Vereins, Ausflüge, Freizeiten, Trainingslager,
Feste und sonstige Veranstaltungen können unter Berücksichtigung des
Vereinsinteresses Gebühren durch den Vorstand festgesetzt werden.
§ 10
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung des Mitgliedes
b) Tod
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt muss zum Ende eines Kalenderhalbjahres und unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an die
Geschäftsstelle erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung
b) bei vereinsschädigendem Verhalten
c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss unter Angabe von
Gründen und Beweisen schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, er ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe schriftlich bekannt zugeben.
(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
III. Vereinsorgane
§ 11
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung.
§ 12
(1) Die Mitgliederversammlung ist das allein satzungsgebende Organ des
Vereins.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende alle Mitglieder
mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der
Tagungsordnung ein. Die Ladung erfolgt schriftlich durch Aushang in den
regelmäßig genutzten Schwimmhallen, d.h. das Copa Ca Backum (Über den
Knöchel/Teichstr. 20) und das Hallenbad Westerholt (Storcksmährstr. 52,
45701 Herten) und durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse der
Stadt Herten.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Anträge sind den Mitgliedern bei der Versammlung vorab bekannt zu
geben.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(7) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Dreifünftel-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(8) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
(9) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
§ 13
(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Kalendervierteljahr stattfinden.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Diskussion der Berichte
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen zum Vorstand
- Beschlussfassung über Anträge
-
Anregungen und Mitteilungen-
Vorstellung der Finanzplanung(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom
vertretungsberechtigten Vorstand und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern
bekannt zu geben.
§ 14
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich - unter Angabe der Gründe - beim 1.
Vorsitzenden beantragt wird.
§ 15
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Geschäftsführer
d) dem 2. Geschäftsführer
e) dem Sportwart
f) dem Kassenwart
g) den zwei Jugendwarten
h) dem Pressewart.
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in
weiblicher Form.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung
nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen
Bestimmungen und Ordnungen des Vereins, sowie der Verbände, in denen
er Mitglied ist, zu achten.
§ 16
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die von der
Mitgliederversammlung gewählten Amtsinhaber treten das Amt mit dem
Ende der Mitgliederversammlung an. Die bisherigen Amtsinhaber bleiben bis
dahin im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie
ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
(3) Für die Wahl der Jugendwarte gelten die Bestimmungen der
Jugendordnung. Ihre Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Die Jugendwarte werden der
Mitgliederversammlung vorgestellt.
(4) Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, dass in den geraden
Jahren die Ämter zu a, c, e, und in den ungeraden Jahren die zu b, d, f und
h besetzt werden.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes
bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das Gleiche gilt,
wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
(7) Wird ein kommissarisch ernanntes Vorstandsmitglied auf der nächsten
Mitgliederversammlung gewählt, endet seine Amtszeit mit dem Ende der
regulären Amtszeit seines Vorgängers. Das Gleiche gilt, wenn die
Mitgliederversammlung eine andere Person als das kommissarisch
eingesetzte Vorstandsmitglied zum Nachfolger wählt.
§ 17
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der erste
und zweite Geschäftsführer und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende ist
allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten jeweils zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Der 2. Vorsitzende, die Geschäftsführer und der Kassenwart dürfen von
ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand muss alle für die Führung der Geschäfte nach der Satzung
notwendigen Maßnahmen ergreifen. Er hat in seinem Jahresbericht der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 18
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand einmal im Monat
zusammenkommen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung einberufen worden ist
und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 19
Der Vorstand kann jederzeit über die Bildung von Ausschüssen beschließen.
§ 20
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer. Die
Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte jeweils einen
Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist einmal
möglich.
(2) Die Kassenprüfer können die Jahresrechnungen einmal während des
Geschäftsjahres und müssen die Jahresrechnung nach Schluss des
Geschäftsjahres prüfen und der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse
der Rechnungsprüfungen berichten.
IV. Auflösung des Vereins
§ 21
Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten
Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich
mitgeteilt werden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung kann auch auf schriftlichem Wege beschlossen werden, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung
zustimmt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller
Verbindlichkeiten an die Stadt Herten, die es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
**********************
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung
am 23.04.2010 beschlossen.
Diese Satzung wurde am 16.08.2010 gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister
eingetragen.
Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 03.07.2002